Am 26.4.2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Es ersetzt die vorher im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthaltenen Regelungen (§§ 17 ff. UWG a.F.), die bislang Maßnahmen gegen den Verrat von Betriebsgeheimnissen vorsahen. Wollen Unternehmen heute Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihre Mitarbeiter technische Unterlagen, Dateien oder Kunden- und Lieferantenlisten an einen Wettbewerber weitergegeben haben, müssen sie nachweisen, dass sie diese Geschäftsinterna durch objektiv erkennbare technische, organisatorische und vertragliche Vorkehrungen gesichert haben. Eine Vorlage zur Dokumentation Ihrer Geschäftsgeheimnisse stellen wir Ihnen gerne über unseren Shop zur Verfügung.
Geeignete und zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Verletzer erforderliche Maßnahmen zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse sind:
- Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter
- Kennzeichnung der schützenswerten Informationen
- Schutz vor unberechtigten Zugriffen (IT-Sicherheit)
- konkrete, auf den jeweiligen Arbeitsbereich der Mitarbeiter bezogene Verpflichtungen (allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag reicht nicht!)
- Nachweis der Kontrollmöglichkeiten durch die Unternehmensleitung
- Dokumentation und regelmäßige Aktualisierung der Schutzmaßnahmen
Wir beraten Sie bei der Umsetzung!